Gesetze / Börsengesetz

BörsG

§ 9 Anwendbarkeit kartellrechtlicher Vorschriften

Stand: 30.10.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019

Bank- und KapitalmarktrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/9#abs-1 (1) Die Börsenaufsichtsbehörde hat darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eingehalten werden. Dies gilt insbesondere für den Zugang zu Handels-, Informations- und Abwicklungssystemen und sonstigen börsenbezogenen Dienstleistungseinrichtungen sowie deren Nutzung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/B%C3%B6rsG%202007/9#abs-2 (2) Die Zuständigkeit der Kartellbehörden bleibt unberührt. Die Börsenaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständige Kartellbehörde bei Anhaltspunkten für Verstöße gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Diese unterrichtet die Börsenaufsichtsbehörde nach Abschluss ihrer Ermittlungen über das Ergebnis der Ermittlungen.

←§ 8 →§ 10